Bei CIP („frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort“) kümmert sich der Verkäufer um den Transport der Waren bis zu einem vom Käufer gewünschten Bestimmungsort. Führt der Transport über die Landesgrenzen hinaus, ist der Verkäufer auch für alle Formalitäten rund um die Ausfuhr zuständig – von Warenkontrollen bis zur Verzollung. Das Risiko für den Transport geht bereits nach Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über. Im Unterschied zum ansonsten identischen Incoterm CPT (Carriage Paid To) muss aber der Verkäufer auf eigene Rechnung eine Versicherung für die Transportware abschließen. Der Incoterm CIP kann für alle Transportarten genutzt werden.
Gefahr- und Kostenübergang bei CIP
Wie bei allen Zweipunkt-Klauseln der C-Gruppe liegen auch beim Incoterm CIP Gefahr- und Kostenübergang an unterschiedlicher Stelle. Das Risiko beim Versand der Warensendung wechselt bereits ab Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer, aber die Kosten für den Transport werden weiterhin vom Verkäufer getragen (bis zum endgültigen Bestimmungsort). Erst dort beginnt die Zuständigkeit des Käufers für den finalen Transport – typischerweise startend mit Einfuhrabwicklung und Verzollung. Allerdings ist der Käufer auch für den etwaigen Transit via Drittländer verantwortlich. Er trägt die Kosten und kümmert sich um alle anfallenden Formalitäten (geregelt unter CPT B7). Wie bei anderen Incoterms ist auch bei CIP angeraten, Übergabe- und Bestimmungsort so eindeutig wie möglich festzulegen. Dadurch werden Graubereiche vermieden, welche im Schadens- oder Verlustfall zu Auseinandersetzungen führen können.
Erhöhter Versicherungsschutz bei CIP in den Incoterms 2020
Achtung: Der Incoterm CIP gehört zu den Klauseln, welche im Rahmen der Incoterms 2020 angepasst wurden. Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf den geforderten Versicherungsschutz. Bisher reichte eine Mindestversicherungsdeckung aus (Klausel C der „Institute Cargo Clauses“ oder vergleichbare wie etwa die DTV Güterversicherungsbedingungen). In den Incoterms 2020 wird nun ein umfassender Versicherungsschutz vom Klauseltyp A (all risks) gefordert. Beim vergleichbaren Incoterm CIF (Cost, Insurance and Freight), welcher exklusiv für die Seefracht vorgesehen ist, bleibt nach wie vor ein Versicherungsschutz vom Klauseltyp C ausreichend.
Versicherungsdeckung und Nachweispflicht
Die versicherte Summe muss 110 % des vertraglich aufgeführten Warenpreises entsprechen, zahlbar in der im Vertrag verwendeten Währung. Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
Achtung: Manchmal kann es vorkommen, dass im Bestimmungsland gefordert ist, dass der Versicherungsschutz innerhalb des Landes abgeschlossen wird bzw. dass nicht lizenzierte (non-admitted) Versicherer verboten sind. Dies kann für den Verkäufer vor Probleme stellen. Hier sollte man im Zweifelsfall den Incoterm CPT nutzen, und der Käufer übernimmt den Abschluss der Versicherung.
Durchgängiger Versicherungsschutz für den Transport sinnvoll
Für alle Abschnitte der Transportroute ist der Abschluss einer Versicherung sinnvoll – sprich: für Verkäufer und Käufer gleichermaßen. Beim Incoterm CIP wird vor allem der Streckenabschnitt ab Übergabe an den ersten Frachtführer thematisiert, aber natürlich hat der Verkäufer ein Interesse an einer Transportversicherung bis zu diesem Übergabeort. Grundsätzlich kann natürlich jede Vertragspartei „ihren“ Teil der Strecke separat versichern, für den sie laut Incoterm CIP das Risiko trägt. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass es am Punkt des Gefahrenübergangs zu Schäden kommt, aber – zumindest aus Sicht der jeweiligen Versicherungen – die Verantwortung nicht eindeutig zuzuordnen ist. Diesen potenziellen Streitfragen kann aus dem Weg gegangen werden durch den Abschluss einer durchgängigen Versicherung. Käufer und Verkäufer können sich über den jeweiligen Anteil an den Versicherungskosten einigen.
Lesetipp: Die Incoterms CIP und CPT sind bis auf das Thema Versicherung identisch. An dieser Stelle behandeln wir deshalb fokussiert das Thema Versicherungsschutz – andere Aspekte der Incoterm-Regeln, die für CIP gelten, werden bei unserem Infotext zum Incoterm CPT ausführlicher behandelt.
Der Verkäufer kümmert sich um den Transport zum vereinbarten Bestimmungsort und trägt dafür die Kosten inklusive Verpackung der Ware und der Entladung am Bestimmungsort. Bei einer Ausfuhr in fremde Länder ist er auch für Abwicklung und Kosten der Verzollung zuständig. Geht der Transport via Drittländer, muss Kosten und Abwicklung der Zollformalitäten der Käufer übernehmen (Achtung: Dies wird in vielen Quellen falsch wiedergegeben). Für den Transport (mindestens) bis zum Bestimmungsort muss der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung abschließen, welche alle Risiken (all risks) für die Ware umfasst.
Der Käufer zahlt die Einfuhr der Ware (Zoll und Kosten, die beim Wareneingang anfallen). Weiterhin trägt der Käufer die Transportkosten im Bestimmungsland.
Für die Bedingungen der Transportversicherung dienen die „Institute Cargo Classes“ (ICC) als Orientierung. Während in den Incoterms 2010 noch der Klauseltyp C als Standard vorausgesetzt wurde, der gilt, wenn nicht anders vereinbart, wird mittlerweile der deutlich umfassendere Klauseltyp A als Mindestdeckung gefordert. Der Klauseltyp C umfasst lediglich bestimmte, explizit genannte Schadensereignisse wie Strandung oder Kentern, Seebeben, Feuer oder Große Havarie. Diebstahl und ein Überbordspülen der Ware beim Transport gehören beispielsweise nicht dazu.
Der Klauseltyp ICC A wiederum umfasst eine große Bandbreite an Risiken. Dennoch kann die Bezeichnung „all risks“ irreführend sein, denn der Schutz vor Kriegsfolgen, Streik oder mutwilliger Beschädigung ist nicht zwingend enthalten. Wünscht sich der Käufer, dass auch diese Risiken abgedeckt werden, geschieht dies auf seine Kosten. Die Deckungssumme der Versicherung muss 110 % des vertraglich genannten Kaufpreises umfassen.
Wie schon an anderer Stelle erwähnt, sind Incoterms keine bindenden (rechtlichen) Vorgaben, sondern bewährte Standards, welche aber von den Vertragsparteien einvernehmlich (!) abgeändert werden können. Somit ist es auch möglich, bei CIP eine vom Klauseltyp A abweichende Versicherungsdeckung festlegen.