EXW Incoterm 2020:
Ex Works

(Ab Werk)

Der Incoterm EXW stellt die geringsten Anforderungen an den Verkäufer. Er muss dem Käufer die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt an einem benannten Ort (Fabrik, Lager etc.) und transportgerecht verpackt zur Verfügung stellen. Damit ist bereits seine Verpflichtung zur Lieferung erfüllt, Gefahr und Kosten gehen auf den Käufer über. Der Käufer muss die Ware gemäß der Vereinbarung abholen. Er organisiert den Transport und kann diesen multi-modal gestalten, sprich: jedes geeignete Transportmittel einsetzen. Es ist ratsam, dass man als Käufer auch eine Versicherung des Transports vornimmt. Ist die Ware für den Export gedacht, muss sich der Käufer beim Incoterm EXW darum kümmern, die Ware entsprechend für die Ausfuhr freizumachen. Da dies aus seiner Perspektive im Ausland geschieht, kann dies eine unüberwindbare Hürde darstellen – etwa, weil nur ein dort ansässiger Exporteur die notwendige Lizenz für die Ausfuhr erlangen kann.

EXW – Verladung am Lieferort

 

Da der Verkäufer mehrere Fabrikationsstätten und Lager haben kann, sollte der genaue Abhol- bzw. Lieferort präzise benannt werden – am besten nicht nur der Ort, sondern konkreter die Stelle. Theoretisch ist der Verkäufer nicht zuständig für die Verladung, doch in der Praxis kommt es oft dazu, dass der Verkäufer bei der Verladung unterstützt. Dies ist häufig in seinem Interesse, um die Ware schnell „vom Hof“ zu haben und Unterbrechungen im Betriebsablauf durch fremdes Personal zu vermeiden (welches beispielsweise keinen LKW mit Mitnahmestapler auffährt). Allerdings fällt die Mithilfe bei der Verladung in Hinblick auf Risiko und Kosten bereits in den Verantwortungsbereich des Käufers – eine rechtliche Grauzone! Geht etwas schief bei der Verladung, kann es zu unklaren Versicherungs- und Haftungsfragen kommen. Hier erscheint es sinnvoll, die Verladeprozesse vor Ort im Vertrag genau festzulegen inklusive der Kosten oder auch zusätzlicher Versicherungsleistungen rund um die Verladung. Alternativ wählt man direkt FCA Werk – damit ist der Verkäufer für die Verladung ab Werk zuständig.

Hinweis: Der Verkäufer haftet auch nach der Lieferung für Schäden, welche durch Pflichtverletzungen seinerseits entstehen, etwa durch eine unzureichende Verpackung der Ware.

Verpackung der Ware bei EXW

 

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Verkäufer für die Kosten der Verpackung aufkommt. Eventuell hat er ein Interesse, höhere Verpackungskosten gesondert auszuweisen und dem Käufer zusätzlich in Rechnung zu stellen („Lieferung EXW zuzüglich Verpackungskosten“).

EXW: Dokumente und Informationen

 

Grundsätzlich erhält der Käufer vom Verkäufer einen Liefernachweis – der Käufer wiederum erbringt einen Nachweis, die Ware abgenommen zu haben. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer – auf dessen ausdrücklichen Wunsch – mit notwendigen Informationen zu versorgen, die der Verkäufer für die Transportorganisation braucht, etwa die rechtzeitige Information über die Bereitstellung der Ware oder auch Informationen, um die Ware versichern zu können. Weiterhin kann dies Unterlagen für Sicherheitskontrollen bei der Ware umfassen oder auch die frühzeitige Aushändigung einer Handelsrechnung, da diese z.B. beim Warenimport von Belang sein kann.

Elektronische Dokumente – aber manchmal muss es Papier sein

 

Grundsätzlich sind viele Dokumente auch in elektronischer Form verwendbar, sofern gemeinsam vereinbart oder auch als allgemeiner Handelsbrauch etabliert. Allerdings können z.B. bei der Zollabwicklung Papierdokumente erforderlich sein – hierauf sollten die Vertragspartner achten, wenn sie sich darauf einigen, elektronische Dokumente zu verwenden. Auch die Versicherung des Transports muss der Verkäufer auf Wunsch des Käufers unterstützen durch entsprechende Informationen.

Incoterm EXW: Schwierigkeiten bei der Ausfuhr

 

Grundsätzlich kümmert sich bei den Incoterms der Verkäufer um die Ausfuhr und der Käufer um die Einfuhr. Die einzigen Ausnahmen sind die Incoterms EXW und DDP – und beide können bei Transporten über Zollgrenzen hinaus zu Problemen führen! Beim Incoterm EXW kann sich die Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung als schwierig herausstellen. Der Verkäufer muss ihn zwar auf ausdrücklichen Wunsch mit Informationen und Dokumenten unterstützen (auf Kosten und Gefahr des Käufers), ist aber grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, ob die Ausfuhr überhaupt durchgeführt werden kann. Seine Verpflichtung endet damit, die Ware am benannten Ort im Inland zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist der Incoterm EXW vor allem für Transporte im Inland geeignet bzw. innerhalb eines Zollraums wie der europäischen Zollunion.

FCA als Alternative zum Incoterm EXW

 

Beim grenzüberschreitenden Handel sollte man besser auf den Incoterm FCA ausweichen. Dieser ist flexibel in Hinblick auf den ersten Frachtführer bzw. den Übergabeort. So kann bereits die Vereinbarung FCA Werk getroffen werden, wodurch der Liefer- bzw. Übergabeort derselbe ist wie bei EXW.

Beachten Sie den Unterschied: Bei FCA ist – anders als bei EXW – der Verkäufer zuständig für alle Formalitäten und Kosten rund um die Ausfuhr. Ein Vorteil von FCA ist, dass die Zuständigkeit bei der Beladung in Hinblick auf Kosten und Risiko klarer geregelt ist, wodurch Graubereiche vermieden werden. Oftmals wird „aus Tradition“ der Incoterm EXW verwendet, doch sobald es nötig ist, die Lieferbedingungen in großem Maße zu ergänzen und abzuwandeln, stellt sich die Frage, warum man nicht direkt den Incoterm wählt, welcher diese Bereiche „von Haus aus“ abdeckt.

FAQ EXW

Der Verkäufer muss die Ware auf seinem Betriebsgelände oder einem üblichen Ort zu einer vereinbarten oder üblichen Zeit bereitstellen und den Käufer benachrichtigen, damit dieser die Ware übernehmen kann. Grundsätzlich können beide Vertragspartner Ort und Zeitpunkt der Übernahme je nach Bedürfnis bestimmen.

Einfach formuliert, muss der Käufer bei EXW die meisten Kosten übernehmen. Der Verkäufer hat seine Verpflichtungen bereits erfüllt mit Bereitstellung der Ware ab Werk oder einem Lager. Er trägt zudem die Kosten für eine der Ware angemessene, geeignete Verpackung. Beladung, Transport sowie alle Aufwendungen für Aus-, Durch- und Zufuhr (falls zutreffend) muss der Käufer tragen. Auch die Versicherung des Transports muss der Käufer zahlen, sofern er eine abschließen möchte. Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, trägt er die damit verbundenen Kosten.

Die Kosten und Gefahren gehen mit der Übernahme der Ware auf den Käufer über. Das heißt, bereits der Verladeprozess geschieht auf Kosten und Risiko des Käufers. Gegebenenfalls hilft der Verkäufer beim Verladen mit einem Kran oder Gabelstapler – das Risiko dafür trägt aber bereits der Käufer.

EXW bietet sich eher für den nationalen Warenhandel denn für den internationalen Handel an, da sich die Ausfuhr durch einen fremdländischen Käufer als schwierig gestalten kann. Für den internationalen Handel empfiehlt es sich, eher FCA zu vereinbaren. EXW bietet sich für Käufer nur an, wenn diese im Exportland beispielsweise mehrere Lieferanten haben und sich eine Lieferung für den gemeinsamen Transport zusammenstellen.