Der Incoterm DAP ist vergleichsweise neu. Er tauchte zuerst in den Incoterms 2010 auf und wurde seitdem inhaltlich nicht geändert, allerdings an das neue Strukturierungsschema der Incoterms 2020 angepasst. Bei DAP trägt der Verkäufer Kosten und Risiko des Transports inklusive Verpackung (falls nötig) und Kennzeichnung bis zum vereinbarten Bestimmungsort (etwa „DAP Musterstadt, Röhlig-Allee 100“). Die Lieferung muss termin- bzw. fristgerecht erfolgen. Der Verkäufer engagiert als Frachtführer ein externes Logistikunternehmen oder nutzt eigene Transportmittel für die Beförderung der Ware (letztgenannte Möglichkeit wird erst seit den Incoterms 2020 explizit aufgeführt unter der Incoterms-Regel A4 zum Transport).
Am Bestimmungsort stellt der Verkäufer die Transportware „entladebereit“ zur Verfügung. Der Verkäufer kümmert sich ferner um die Ausfuhr und Versand inklusive aller damit verbundenen Kosten und (Zoll-)Formalitäten. Dies gilt auch für eventuelle Transitländer. Der Käufer wiederum ist für die Einfuhr zuständig und den entsprechenden Aufwand. Auf Verlangen muss der Käufer den Verkäufer bei Ausfuhr und Transitabfertigung unterstützen durch Dokumente und Informationen (auf Kosten des Verkäufers).
Lieferung und Entladung
Ein wichtiger Punkt beim Incoterm DAP besteht darin, dass der Verkäufer nicht für die Entladung zuständig ist, sofern es vertraglich nicht anders vereinbart wurde. Er muss die Fracht lediglich am Bestimmungsort entladebereit zur Verfügung stellen. Wenn der Verkäufer die Ware entlädt, geschieht dies auf eigene Kosten – er ist nicht berechtigt, diese vom Käufer nachträglich einzufordern. Wenn der Verkäufer auch die Entladung übernehmen und bezahlen soll, wählen Sie am besten den Incoterm DPU (Delivered At Place Unloaded). Ansonsten kümmert sich bei DAP der Käufer um die Entladung und trägt auch deren Kosten.
Die Ware „entladebereit“ zur Verfügung stellen bedeutet im Zusammenhang mit dem Incoterm DAP, dass der Käufer unbehinderten Zugang zur Ware hat. Handelt es sich um einen Container, muss dieser frei zugänglich sein, ohne dass z.B. andere Container den Zugang blockieren. Eventuell vorhandene Transportsicherungen müssen durch den Verkäufer entfernt werden.
Damit der Käufer die Ware entgegennehmen kann, muss er vom Verkäufer (auf dessen Kosten) die notwendigen Liefer- und Transportdokumente erhalten, welche den Käufer dazu berechtigen. Dies können bei Schiffstransporten ein Konnossement, Seefrachtbrief oder (Binnenschiffstransporten) ein Ladeschein sein oder auch ein Frachtbrief bei Transporten via Schiene, Straße oder Luft.
Bestimmungsort oder -punkt präzise festlegen
In den aktuellen Incoterms wird durchgängig auf die Wichtigkeit hingewiesen, den Bestimmungsort so konkret wie möglich zu fassen, ob Ort, Hafen oder geografischer Punkt. Dieser Platz sollte im Transportvertrag klar genannt sein. Fehlt dieser und es herrscht keine gängige Praxis bezüglich der genauen Lieferstelle am Bestimmungsort, kann der Verkäufer sie nach eigenem Ermessen wählen.
Keine Versicherungspflicht
Der Incoterm DAP fordert von keiner Seite den Abschluss einer Transportversicherung. Da der Verkäufer das Risiko trägt bis zur Bereitstellung der Waren am Bestimmungsort, ist es natürlich in seinem eigenen Interesse, eine Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen. Die Pflichthaftung eines extern beauftragten Frachtführers deckt in der Regel nicht alle Risiken. Der Käufer ist verpflichtet, für den Abschluss einer Versicherung alle notwendigen Informationen zu liefern.
Der Verkäufer organisiert und zahlt die Kosten der Beförderung bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Bestimmungsort. Die Lieferung muss frist- bzw. termingerecht erfolgen. Sofern notwendig, muss sich der Verkäufer auch um Ausfuhr und Transit kümmern inklusive Formalitäten und Kosten. Auf Verlangen muss der Käufer ihn dabei mit benötigten Informationen und Dokumenten unterstützen (Kosten dafür muss der Verkäufer erstatten). Der Verkäufer zahlt auch Liefer- und Transportdokumente, die der Käufer erhält.
Der Käufer wiederum zahlt die Einfuhr inklusive Zoll, Importlizenzen, Sicherheitsfreigaben und weiteren Formalitäten. Benötigt er hierfür Informationen oder Dokumente vom Verkäufer, muss dieser einer entsprechenden Anfrage Folge leisten – allerdings auf Kosten des Käufers.
Wenn es im Beförderungsvertrag nicht anders vereinbart wurde, muss der Verkäufer die Ware auf dem verwendeten Transportmittel lediglich entladebereit zur Verfügung stellen. Der Käufer organisiert und bezahlt die Entladung. Soll der Verkäufer auch die Entladung übernehmen, sollte der Incoterm DPU (Delivery at Place Unloaded) gewählt werden.
Bei DAP müssen weder Käufer noch Verkäufer eine Transportversicherung abschließen. Da das Risiko des Transports bis zum Bestimmungsort beim Verkäufer liegt, hat dieser (im Gegensatz zum Käufer) in der Regel ein Interesse daran, den Transport mit einer Versicherung abzusichern. Braucht er für die Erlangung eines Versicherungsschutzes Informationen vom Käufer, müssen diese zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten gehen zulasten des Verkäufers.