Bei diesem Incoterm („Fracht bezahlt bis ...“ bzw. „frachtfrei ... benannter Bestimmungsort“) ist der Verkäufer dafür zuständig, den Transport auf seine Kosten bis zum benannten Bestimmungsort zu organisieren (zum Beispiel ein Hafen im Ausland), und dies auf handelsübliche Weise inklusive Verpackung, Kennzeichnung und Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherungsstandards. Für den Export muss der Verkäufer die Ware freimachen (Einholung der Ausfuhrbewilligung, Zollabfertigung etc.). Auch behördlich angeordnete Warenkontrollen durch Dritte (Pre-Shipment Inspections) gehören zu den Kosten des Verkäufers.
Die CPT Klausel eignet sich für alle Transportarten inklusive Container und multimodal. Üblicherweise fließen die Transportkosten in den Verkaufspreis ein. Die Lieferung muss innerhalb einer vereinbarten Frist oder bis zu einem bestimmten Termin erfolgen. Das Risiko (Beschädigung, Verlust etc.) wechselt bei CPT allerdings schon bei Übergabe an den ersten Frachtführer oder eine andere benannte Person (z.B. ein Spediteur) zum Käufer. Wie bei allen C-Klauseln („Zweipunktklauseln“) geschehen Kosten- und Risikoübergang an unterschiedlicher Stelle.
Übergabe- und Bestimmungsort präzise festlegen
Zwei Orte sind wichtig und sollten genau definiert werden: der Übergabeort und der Bestimmungsort. Fehlen genauere Spezifikationen sowie gewohnte Praktiken, hat der Verkäufer das Recht, den exakten Lieferort nach eigenem Gutdünkten zu wählen. Hier kann das Risiko bestehen, dass der verwendete Ort Risiken für die Ware birgt (z.B. Beschädigung oder Verlust).
Da am Lieferort durch Übergabe an den ersten Frachtführer der Gefahrübergang geschieht, ist die genaue Spezifikation des Orts essentiell, um im Schadensfall Auseinandersetzungen zu vermeiden. Auch die Streitfrage, ob Umschlagskosten am Terminal dem Käufer aufgebürdet werden können, wird abgewehrt, wenn der exakt bestimmte Lieferort eindeutig davor liegt.
Kostenverteilung beim Incoterm CPT
Die Kosten der Entladung am Bestimmungsort trägt der Verkäufer, sofern nicht anders vereinbart. Weiterhin ist der Verkäufer für die Ausfuhrabwicklung zuständig, nicht aber für die Einfuhr oder auch für den Transit via Drittländer. Der Käufer kümmert sich um die Zollformalitäten und zahlt auch den Einfuhrzoll. Allerdings muss der Verkäufer den Käufer, falls dieser es verlangt, mit entsprechenden Dokumenten oder Informationen unterstützen, sollten diese für die Einfuhr notwendig sein.
Damit der Käufer eine Transportversicherung abschließen kann, ist der Verkäufer verpflichtet, die entsprechend notwendigen Informationen dafür in Bezug auf die Fracht zu übermitteln.
Wichtig: Kommt es zu einem Schadensfall, der auf eine nicht transportgerechte Verpackung oder andere Handlungen bzw. Unterlassungen des Verkäufers zurückzuführen ist, muss er trotzdem für den Schaden eintreten. Er haftet auch für versteckte Mängel oder z.B. nicht eingehaltene Haltbarkeitsgarantien der Ware.
Der Verkäufer beauftragt den Frachtführer, den Transport bis zum Bestimmungsort zu organisieren. Hierfür erhält er einen durchgehenden Frachtbrief. Der Frachtführer wiederum kann auf eigene Rechnung für Teilabschnitte weitere Frachtführer beauftragen, welche in den ursprünglich geschlossenen Frachtvertrag mit eintreten.
Der Verkäufer organisiert und bezahlt den Transport der Güter bis zu einem benannten Bestimmungsort. Er bezahlt bei Transporten ins Ausland auch für die Zollformalitäten (allerdings nicht für etwaige Transitländer!). Anders formuliert: Ab der Ausfuhrabfertigung ist der Verkäufer nicht mehr zuständig für außenwirtschafts- und zollrechtliche Anforderungen. Der Käufer zahlt für den Transport ab der Übergabe am Bestimmungsort inklusive Verzollung. Hierzu gehören auch Entladungskosten, beim Seetransport kommen noch Terminal Handling Charges, ggf. Servicegebühren für LCL, Kaigebühren etc.
Der Verkäufer trägt beim Incoterm CPT die Kosten für die Verpackung. Auch eventuell erforderliche Qualitätsprüfungen (Wiegen, Messen etc.) fallen unter den Punkt CPT A8, welcher die Pflichten zu Prüfung, Verpackung und Kennzeichnung regelt. Der Verkäufer muss eine transportgerechte Verpackung verwenden: passend für das vorgesehene Transportmittel, geschützt vor Beschädigung und Verlust. Auch der Schutz des Frachtführers spielt eine wichtige Rolle.
Insbesondere bei empfindlichen Waren empfiehlt es sich von Käuferseite her, eine genaue Vorgabe in Hinblick auf die Verpackung zu machen. Dies muss vor Vertragsabschluss geschehen, damit der Verkäufer eventuelle Mehrkosten in seine Preiskalkulation einbeziehen kann. Wenn im Vorfeld nicht absehbar ist, ob es besonderer Verpackungsvorkehrungen bedarf, kann man diese ausgliedern (z.B. als Zusatz zum Incoterm CPT „zuzüglich Verpackungskosten“). Weiterhin benötigt es Sicherheitshinweise wie „Vorsicht Glas“ oder auch die Kenntlichmachung von Gefahrgut.
Der Verkäufer ist für alle Formalitäten der Ausfuhr zuständig, um eine „erfolgreiche Ausfuhrabfertigung“ zu verwirklichen. Kommt es unerwarteterweise zu einem dauerhaften Verbot der Ausfuhr durch die Behörden, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings kann er keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Hinderungsgrund für die Ausfuhr außerhalb von Einfluss und Wissen lag. Der Verkäufer kümmert sich um die Warenkontrollen, welche von den Behörden angeordnet sind und durch Dritte durchgeführt werden („Pre-Shipment Inspections“).
Ansonsten kann auf Seiten des Verkäufers auch die Einholung einer Sicherheitsfreigabe erforderlich sein. Dies gilt im besonderen Maße für Transporte in die Vereinigten Staaten. Seit der Terroranschläge im September 2001 in den USA gibt es deutlich erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der Lieferketten.
Der Käufer – verantwortlich für alle Aspekte der Wareneinfuhr und ggf. Durchfuhr – benötigt hierzu eine Reihe an Informationen zur Ware sowie zugehörige Dokumente wie z.B. Ursprungszeugnisse. Dies ist abhängig vom jeweiligen Bestimmungsort und den notwendigen Zollbestimmungen. Die benötigten Daten und Dokumente muss der Verkäufer auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten zur Verfügung stellen.
Der Verkäufer muss den Käufer benachrichtigen, sobald die Lieferung an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Dadurch wird der Käufer in die Lage versetzt, die Fracht zu versichern und den Empfang am Bestimmungsort vorzubereiten. Die Information muss auf angemessen schnelle Weise geschehen, damit ausreichend Zeit für die nötigen Vorkehrungen bleibt (z.B. Vorbereitung des Ankunfts- und Entladeplatzes zum voraussichtlichen Liefertermin). Der Käufer wiederum muss den gewünschten Zeitpunkt und Zeitraum des Versands sowie den vorgesehenen Bestimmungsort bzw. Abladeplatz rechtzeitig kommunizieren, damit der Verkäufer in der Lage ist, die Vorgaben umzusetzen.
Sieht man sich öfters mit Transportschäden konfrontiert, kann es für den Käufer wünschenswert sein, dieses Risiko besser abzufedern. Bei der Wahl des Incoterms DAP (Delievered at Place) trägt der Verkäufer auch das Transportrisiko bis zum Bestimmungsort. Ist man als Käufer der Ansicht, dass die Transportschäden auf die Auswahl der Speditionsunternehmen durch den Verkäufer zurückzuführen sind, kann man z.B. mit dem Incoterm FCA den Frachtführer selber wählen (muss allerdings auch die Kosten des Transports tragen). Diese Kosten kann man sich natürlich an anderer Stelle des Kaufvertrags zurückholen.
Da der Verkäufer den Transport zum Bestimmungsort organisiert, aber ab Übergabe an den ersten Frachtführer das Risiko nicht mehr trägt, ist der Abschluss einer Versicherung durch den Käufer sinnvoll. Normalerweise ist der Verkäufer verantwortlich für die Risiken des Transports bis zur Übergabe, doch ist es oft sinnvoller, dass von beiden Seiten ein durchgängiger Versicherungsschutz gewählt wird mit entsprechender Aufteilung der Kosten. Werden zwei separate Verträge geschlossen, besteht das Risiko, dass es zu Streitfragen kommt, welche Versicherung im Einzelfall nun zuständig ist. Dies kann noch verschärft werden, wenn der Übergabeort nicht präzise bestimmt wurde.
Beim Incoterm CPT ist der Verkäufer verantwortlich für die Erstellung geeigneter Liefer- und Transportdokumente auf eigene Kosten. Diese Dokumente muss er dem Käufer übergeben oder auch „zur Verfügung stellen“ bzw. verfügbar machen (es besteht also keine zwingende Verpflichtung, aktiv konkrete Dokumente zu übergeben). Das Transportdokument benennt die vertragliche Ware und ist datiert innerhalb der Versendungsfrist. Wichtig ist, dass der Käufer mit dem Dokument die Übergabe der Ware einfordern kann oder auch schon während des Transports weiterverkaufen. Der Käufer ist verpflichtet, ein ordnungsgemäß verfasstes Transportdokument anzunehmen.